Radwege in Volmerswerth

Immer wieder gibt es Unsicherheiten, was die Pflicht der Radwegnutzung in unserem Dorf betrifft. Werner Haffner, unser Vertreter der Polizei im Dorf, hat die wichtigsten Informationen diesbezüglich für uns zusammengetragen:

Radwegbenutzungspflicht: Sind Radfahrer verpflichtet auf dem Radweg zu fahren?

In der Straßenverkehrsordnung heißt es in § 2 Absatz 4: „Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung (Ausnahme: Die Nutzung in Gegenrichtung ist durch Verkehrszeichen erlaubt) zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.“  Radfahrer müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht) und dürfen nicht auf der Straße fahren.

  • Kinder unter 8 Jahren müssen auf dem Gehweg oder einem baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg fahren. Fahrbahn, Radfahr- und Schutzstreifen dürfen sie nicht benutzen.
  • Kinder im Alter von 8 und 9 Jahren dürfen den Gehweg oder den Radweg/Radfahrstreifen/Schutzstreifen benutzen. Dort, wo es Erwachsene dürfen, dürfen sie auch auf der Fahrbahn fahren.
  • Beim Fahren auf dem Gehweg darf eine mindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson das Kind begleiten. Auf Fußgänger müssen beide besonders Rücksicht nehmen. (Erläuterung von ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn 9/18: Auf Gehwegen gibt es keine Fahrtrichtung. Die dort zugelassenen Kinder dürfen in beiden Richtungen fahren, die Begleitung ebenfalls. Den Problemen, die dadurch an Einmündungen entstehen können, will der Gesetzgeber dadurch begegnen, dass beide absteigen müssen, um die einmündende Straße zu überqueren.)
  • Für Kinder ab dem 10. Geburtstag gelten die gleichen Regeln wie für Erwachsene.

Verkehrsarten:

Radwege benutzen (verpflichtend bei vorhandenen ausgeschilderten Radwegen) dürfen folgende Verkehrsmittel: Fahrräder, E-Bikes (Pedelecs) bis 25 km/h, E-Scooter bis 20 km/h, Lastenräder (bis 25 km/h oder ohne Motor) und Fahrrad-Rikschas (Dreiräder).

Zeichen „Gehweg“ mit „Radfahrer frei”

Auf Gehwegen sind zunächst nur Fußgänger erlaubt.

Durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei” unter dem Zeichen „Gehweg” (Zeichen 239) kann Radfahrern allerdings die Benutzung des Gehweges erlaubt werden.

Wichtig dabei: Radfahrer sind auf Gehwegen mit dem Zusatzzeichen 1022-10 nur „zu Gast”. Radfahrer müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen (Anlage 2 laufende Nummer 18 StVO). Fußgänger dürfen durch Radfahrer weder gefährdet, noch behindert werden (Anlage 2 laufende Nummer 18 StVO).

Was gilt denn nun an der Volmerswerther Straße?

Dazu schreibt das Amt für Verkehrsmanagement: Die Radwegebenutzungspflicht wurde entlang der Volmerswerther Straße aufgehoben, da es sich um eine Tempo-30-Zone handelt, in der eine Benutzungspflicht nicht zulässig ist. In den angrenzenden Stichstraßen dürfte kein VZ 138 (Achtung! Radfahrer!) mehr stehen. Mit fahrradfahrenden Kindern bis 10 Jahre müssen Autofahrer an jeder Einmündung rechnen. Eine separate Beschilderung hierfür gibt es nicht.

Der ehemals benutzungspflichtige Radweg ist noch als solcher aufgrund von Markierungen bzw. dem roten Pflaster erkennbar. Solange dies der Fall ist, handelt es sich um einen sog. anderen Radweg, der auch weiterhin von Radfahrenden in Fahrtrichtung genutzt werden darf. Zur Verdeutlichung der Verkehrssituation streben wir jedoch einen Rückbau an. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich dann um einen reinen Gehweg und das Radfahren ist nur noch auf der Fahrbahn möglich. Einen genauen Zeitpunkt für den Rückbau kann ich aufgrund der Vielzahl an anderen Maßnahmen aus den 10 Bezirken noch nicht nennen. Wir prüfen jedoch, ob der Rückbau abschnittsweise im Rahmen von anderen Maßnahmen, beispielsweise der Erneuerung der Straßenbeleuchtung, möglich ist.“


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